Trägerverein der Paul-Hindemith-Schule

Der Trägerverein Jugendmusikschule und Musikbildungswerk Hanau e.V. ist Rechts- und Wirtschaftsträger der Paul-Hindemith-Musikschule. Mit Ihrer Mitgliedschaft im Trägerverein unterstützen Sie direkt die Aktivitäten der Musikschule und leisten einen wichtigen Beitrag, die Qualität unserer musikalischen Erziehung so hoch und so einzigartig zu halten. Der Trägerverein übernimmt nicht nur einen kulturellen Bildungsauftrag, er trägt auch die Verantwortung für über 45 pädagogisch ausgebildete Lehrkräfte, die ca. 1200 Schüler auf hohem Niveau unterrichten.

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Falls Sie noch nähere Informationen wünschen, rufen Sie uns einfach an: Tel. 0 61 81-25 32 35

Ein Freistellungsbescheid vom 29.09.2020 vom Finanzamt Hanau  bezüglich der Befreiung der Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer wurde uns erteilt und liegt dem Schatzmeister vor. Die Körperschaft fördert die Förderung der Erziehung.
 
 
Satzung

Registergericht: Amtsgericht Hanau
Registernummer 41 VR 604

 

Vertretungsberechtigter Vorstand
Vorsitzender: Christian Leinweber

stellvertretender Vorsitzender: Dr. Herbert Jacobs
E-Mail: phvorstand@ph-ms.de

 

Weitere Vorstandsmitglieder:

Uwe Schmidt (Kassenwart)
Karl Kapala

Frank Zeller

 

 

Vorstandssprechstunde:
Freitags von 15.00 Uhr - 15.30 Uhr in der Hauptgeschäftstelle Ramsaystraße 12, 63450 Hanau, Raum 116
Telefonnummern und Adressen erhalten Sie auf Anfrage im Sekretariat der Geschäftsstelle.

SATZUNG

 

DER JUGENDMUSIKSCHULE UND DES MUSIKBILDUNGSWERKES HANAU e.V.

 

§ 1       Name und Sitz

Der Verein führt den Namen Jugendmusikschule und Musikbildungswerk Hanau e. V. und hat seinen Sitz in Hanau.

 

§ 2       Zweck, des Vereins

a.          Zweck des Vereins ist die musikalische Ausbildung und Förderung von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen in regelmäßigen Unterrichtsstunden durch anerkannte Musikpädagogen oder Persönlichkeiten, die durch ihre fachliche Qualifikation den an einen Musiklehrer zu stellenden Anforderungen entsprechen.

b.          Der Verein verfolgt Seine Ziele ohne Absicht auf Gewinn und dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung, Rücklagen dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder des Vereins auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

c.          Es darf niemand durch Verwaltungsausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

            d.         entfällt (3.4.84)

            e.         Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.

f.          Der Verein wurde am 2. 11. 1973 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Hanau eingetragen.

 

§ 3       Mitgliedschaft

Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand.

 

            Mit dem Eintritt in den Verein gilt die Satzung als anerkannt.

 

            Die Mitgliedschaft endet

            a.         mit dem Tod des Mitgliedes

            b.         durch freiwillige Austritt

            c.         durch Streichung von der Mitgliederliste

            d.         mit dem Ausschluss aus dem Verein

 

Der Austritt aus dem Verein muss schriftlich erklärt werden und ist nur zum Schuljahresende möglich. Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand.

 

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste Gestrichen werden, wenn

a.         es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des  zweiten Mahnschreiben drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.

b.          die Adresse des Mitgliedes mehr als 6 Monate unbekannt ist. Als Nachweis dient der Unzustellbarkeitsvermerk auf Briefsendungen. Ein Zustellungsversuch muss mit einem mindestens sechsmonatlichen Abstand wiederholt werden.

 

Die Streichung erfolgt durch den Vorstand mit Mehrheitsentscheid. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

 

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es a.     den Interessen des Vereins zuwiderhandelt.

b.         der Satzung zuwiderhandelt

c.         sonstigen satzungsgemäßen Verpflichtungen nicht nachkommt.

Die Ausschließung erfolgt durch den Vorstand mit Mehrheitsentscheid. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

 

§ 4       Beiträge

Über die Höhe des Beitrages für Vereinsmitglieder entscheidet die ordentliche Mitglie­der­ver­samm­lung.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des im § 2 festgesetzten Zweckes muss das Restvermögen des Vereins der Stadt Hanau und dem Main-Kinzig-Kreis im Verhältnis der Zuwendungsleistungen zu Zwecken der Jugendmusikerziehung übertragen werden.

Über die Höhe der Unterrichtsbeiträge und eine eventuell zu erhebende einmalige Aufnahmegebühr für Schüler der "Paul-Hindemith-Musikschule" entscheidet der Vorstand.

 

§ 5       Organisation

Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere organisatorische Einrichtungen,   insbesondere Ausschusse mit be­son­deren Aufgaben, geschaffen werden.

Wenn es die wirtschaftliche Lage des Vereins erlaubt, kann der Vorstand über die Einstellung eines künstlerischen Leiters beschließen, der aber nicht Vorstandsmitglied sein darf. Das Gleiche gilt für den Fall der Besetzung eines Sekretariats.

Die Tätigkeit des Schulleiters und die Honorierung sind vertraglich festzulegen. Sie umfasst haupt­sächlich die Organisation des Unterrichts, sowie die Bereitstellung, und Beurteilung der einzu­stel­len­den Lehrkräfte. Genaueres regelt seine Dienstanweisung.

            Entsprechende Regelungen gelten auch für alle übrigen Angestellten des Vereins.

Mit Lehrkräften ist ein Arbeitsvertrag auf Honorarbasis abzuschließen. Der Vorstand befindet über Ausnahmen.

 

§ 6       Vorstand und Vertretung

Der Vorstand (§ 26 BGB) besteht aus einem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden, einem Schatzmeister und Z W E I  weiteren Vorstandsmitgliedern.

Die Mitglieder des Vorstandes werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung (Jahres­haupt­ver­samm­lung) auf die Dauer von zwei Jahren gewählt, bleiben jedoch auch bis zu einer etwaig verspäteten Neuwahl des Vorstandes im Amt. Aktives und passives Wahlrecht haben volljährige Mitglieder. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstands­mitglieds. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen durch Beschluss einen Nachfolger bestellen.

 

Der Verein wird durch den Vorsitzenden allein oder durch zwei andere Vorstandsmitglieder  gemeinschaftlich vertreten.

 

Der Vorsitzende, oder bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende, leitet den Verein,  beruft die Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen ein, legt die jeweilige Tagesordnung  fest, lässt über die Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen, insbesondere über gefasste Beschlusse, Protokolle aufnehmen, und überträgt den anderen Vorstandsmitgliedern einzelne Aufgaben oder Aufgabengebiete, soweit dies zur ordnungsgemäßen und sachgerechten Erledigung der Vereinsangelegenheiten geboten ist.

 

Vorstandssitzungen sind auch dann einzuberufen, wenn dies mindestens zwei Vorstandsmitglieder schriftlich verlangen.

 

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei  Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Im Falle der Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des  Stellvertretenen Vorsitzenden.

 

§ 7       Mitgliederversammlung.

Im 1. Quartal des Geschäftsjahres soll eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) stattfinden. Die Mitgliederversammlungen sind mit einer Frist von mindestens 2 Wochen schriftlich, unter Bekanntgabe der Tagesordnung, einzuberufen.

 

Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden nach Bedarf vom Vorstand einberufen, oder wenn dies von 1/3 der Mitglieder schriftlich verlangt wird.

 

            Die Jahreshauptversammlung ist zuständig für:

a.         Entgegennahme der Jahresberichte

                        i.          des Vorsitzenden

                        ii.         des Schatzmeisters

                        iii.         der Rechnungsprüfer

b.         Entlastung des Vorstandes

c.         Wahl des Vorstandes

d.         Wahl der Rechnungsprüfer

e.         Änderung der Satzung

f.          Erledigung von Anträgen

g.         Festsetzung der persönlichen Beiträge der Mitglieder

h.         Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

            (Ausnahmen Regel § 11)

 

§ 8       Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Alle Beschlüsse werden, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei der Bestellung des Verstandes ist gewählt, wer die meisten der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet nach 2-maliger Wiederholung das Los. Abstimmungen erfolgen nur dann geheim, wenn ein entsprechender Antrag die Zustimmung von  1/3 der anwesenden Mitglieder findet.

 

Anträge an die Mitgliederversammlung sind spätestens 5 Tage vor der Versammlung schriftlich mit Begründung an den 1. Vorsitzenden einzureichen. Später gestellte Anträge werden in der Mitgliederversammlung nur dann verhandelt, wenn 2/3 der anwesenden Mitglieder sie für dringlich hält.

 

§ 9       Rechnungsprüfer

Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt 2 Rechnungsprüfer, die die Jahresabrechnung und den Vermögensstand am Ende des Geschäftsjahres zu prüfen und der Mitgliederversammlung darüber zu berichten haben.

Die Wahl erfolgt auf die Dauer von zwei Jahren.

Wiederwahl ist mit der Maßgabe zulässig, dass jeweils 1 Rechnungsprüfer neu zu wählen ist.

 

§ 10     Satzungsänderung

Zu einer Änderung der Satzung ist die Zustimmung von 2/3 der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich.

 

§11      Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann auch in einer besonderen Mitgliederversammlung beschlossen werden, an der 2/3 der Mitglieder teilnehmen. Hierzu genügt eine Einladungsfrist von 1 Woche. Zur Auflösung ist die Zustimmung von 3/4 der anwesenden Mitglieder erforderlich. Wird die 2/3 Anwesenheit nicht erreicht, genügt bei nochmaliger fristgerechter Einberufung die Zustimmung von 3/4 der anwesenden Mitglieder.

 

Hanau den 10. Juni 1976                                   JUGENDMUSIKSCHULE UND

1. Änderung:     24.4.1980                                     MUSIKBILDUNGSWERK

2. Änderung:       5.4.1984                                            HANAU  e.V.

3. Änderung:       4.6.1991

4. Änderung:     13.5 1997