„Ich gehe gerne in die PHM, …

weil ich dort viele Lieder lerne und Victoria so lieb ist.“ Lina, 5 Jahre

„Ich gehe gerne in die PHM, …

weil ich in dem Schulorchester mitspielen darf.“ Sabrina, 13 Jahre

„Ich mag die PHM, …

weil wir bei den Auftritten so schöne Momente geschenkt bekommen.“ Steffi (Mutter von Leon und Luca)

„Ich gehe gerne in die PHM, …

weil ich dort mit anderen musizieren kann. Mir gefällt an der PHM, dass man viele Instrumente lernen kann.“ Sofie, 12 Jahre

„Ich gehe gerne in die PHM, …

weil der Unterricht Spaß macht und ich gerne Musik mache.“ Lorenz, 13 Jahre

„Ich gehe gerne in die PHM, …

weil ich gerne Musik mache. Durch Musik kann ich mich entspannen und dadurch auch besser konzentrieren.“ Lisa, 17 Jahre

„Ich gehe gerne in die PHM, …

weil ich gerne Musik mache und wir hier viel singen, malen und tanzen. Und das macht mir sehr viel Spaß.“ Nina, 5 Jahre

„Ich gehe gerne in die PHM, …

weil mir das Saxophon-Spielen immer Spaß macht.“ Luca, 15 Jahre

Ich mag in die PHM!

„Ich habe besonders viel Spaß bei dem Band-Workshop gehabt.“ Luca, 15 Jahre

„Ich mag die PHM, …

weil ich meine Lehrerin so toll finde.“ Helena, 10 Jahre

Trägerverein der Paul-Hindemith-Schule

Der Trägerverein Jugendmusikschule und Musikbildungswerk Hanau e.V. ist Rechts- und Wirtschaftsträger der Paul-Hindemith-Musikschule. Mit Ihrer Mitgliedschaft im Trägerverein unterstützen Sie direkt die Aktivitäten der Musikschule und leisten einen wichtigen Beitrag, die Qualität unserer musikalischen Erziehung so hoch und so einzigartig zu halten. Der Trägerverein übernimmt nicht nur einen kulturellen Bildungsauftrag, er trägt auch die Verantwortung für über 45 pädagogisch ausgebildete Lehrkräfte, die ca. 1200 Schüler auf hohem Niveau unterrichten.

Engagieren Sie sich für unsere Musikschule!

Hier geht es direkt zur Anmeldung

Falls Sie noch nähere Informationen wünschen, rufen Sie uns einfach an: Tel. 0 61 81-25 32 35

Ein Freistellungsbescheid vom 17.02.2024 vom Finanzamt Hanau  bezüglich der Befreiung der Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer wurde uns erteilt und liegt dem Schatzmeister vor. Die Körperschaft fördert die Förderung der Erziehung.
 
 
Satzung

Registergericht: Amtsgericht Hanau
Registernummer 41 VR 604

 

Vertretungsberechtigter Vorstand
Vorsitzender: Armin Wunsch

stellvertretender Vorsitzender:

Mostafa Saroukh

 

Weitere Vorstandsmitglieder:

Thomas Adlung (Kassenwart)

Hans-Peter Maier (Beisitzer und Schriftführer)

Martin Brand (Beisitzer)

 

Vorstandssprechstunde:
Freitags von 15.00 Uhr - 15.30 Uhr in der Hauptgeschäftstelle Ramsaystraße 12, 63450 Hanau, Raum 116
Telefonnummern und Adressen erhalten Sie auf Anfrage im Sekretariat der Geschäftsstelle.

SATZUNG
DER JUGENDMUSIKSCHULE UND DES MUSIKBILDUNGSWERKES HANAU e.V.

 

§ 1 Name und Sitz


Der Verein führt den Namen Jugendmusikschule und Musikbildungswerk Hanau e. V. und hat seinen Sitz in Hanau.

 

§ 2 Zweck, des Vereins


a. Zweck des Vereins ist die musikalische Ausbildung und Förderung von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen in regelmäßigen Unterrichtsstunden durch anerkannte Musikpädagogen oder Persönlichkeiten, die durch ihre fachliche Qualifikation den an einen Musiklehrer zu stellenden Anforderungen entsprechen.
b. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Förderung der musikalisch-künstlerischen Erziehung, Volks- und Berufsbildung im Sinne von § 52 Abs. 7 Abgabenordnung erreicht.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein soll auch wirtschaftlich schwachen Kreisen die Teilnahme am Musikunterricht ermöglichen.
Rücklagen dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder des Vereins auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
c. Es darf niemand durch Verwaltungsausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
d. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
e. Der Verein wurde am 02.11.1973 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Hanau eingetragen.

 

§ 3 Mitgliedschaft


Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Für die Antragstellung genügt eine Textform bzw. eine elektronische Form (u.a. ein E-Mail-Schreiben, pdf-Dokument).
Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.
Mit dem Eintritt in den Verein gilt die Satzung als anerkannt.
Die Mitgliedschaft endet
a. mit dem Tod des Mitgliedes
b. durch freiwilligen Austritt
c. durch Streichung von der Mitgliederliste
d. mit dem Ausschluss aus dem Verein
Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Verein erklärt werden; es genügt die Textform bzw. die elektronische Form. Er ist nur unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres möglich.
Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn
a. es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
b. die Adresse des Mitgliedes mehr als 6 Monate unbekannt ist. Als Nachweis dient der Unzustellbarkeitsvermerk auf Briefsendungen. Ein Zustellungsversuch muss mit einem mindestens sechsmonatlichen Abstand wiederholt werden.
Die Streichung erfolgt durch den Vorstand mit Mehrheitsentscheid. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es a. den Interessen des Vereins zuwiderhandelt.
b. der Satzung zuwiderhandelt
c. sonstigen satzungsgemäßen Verpflichtungen nicht nachkommt.
Satzung der Jugendmusikschule und Musikbildungswerk Hanau e.V.
Das betroffene Mitglied muss vor der Beschlussfassung gehört werden. Der Ausschließungsbeschluss wird dem Mitglied durch den Vorstand schriftlich mitgeteilt und wird mit dem Zugang wirksam. Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen. Die bis zur Beendigung der Mitgliedschaft entstandenen Ansprüche des Vereins gegen das ausscheidende Mitglied, insbesondere Beitragsforderungen, bleiben bestehen
Die Ausschließung erfolgt durch den Vorstand mit Mehrheitsentscheid. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

 

§ 4 Beiträge


Die Vereinsmitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge, über deren Höhe und Fälligkeit entscheidet die ordentliche Mitgliederversammlung jeweils mit Wirkung für das folgende Geschäftsjahr. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des im § 2 festgesetzten Zweckes fällt das Restvermögen des Vereins an die Stadt Hanau zu Zwecken der Jugendmusikerziehung und der Förderung der Musik, insbesondere der musikalischen Jugendbildung.
Über die Höhe der Unterrichtsbeiträge und eine eventuell zu erhebende einmalige Aufnahmegebühr für Schüler der "Paul-Hindemith-Musikschule" entscheidet der Vorstand.

 

§ 5 Organisation


Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere organisatorische Einrichtungen, insbesondere Ausschüsse mit besonderen Aufgaben, geschaffen werden.
Wenn es die wirtschaftliche Lage des Vereins erlaubt, kann der Vorstand über die Einstellung eines künstlerischen Leiters beschließen, der aber nicht Vorstandsmitglied sein darf. Das Gleiche gilt für den Fall der Besetzung eines Sekretariats.
Die Tätigkeit des Schulleiters und die Honorierung sind vertraglich festzulegen. Sie umfasst hauptsächlich die Organisation des Unterrichts, sowie die Bereitstellung, und Beurteilung der einzustellenden Lehrkräfte. Genaueres regelt seine Dienstanweisung.
Entsprechende Regelungen gelten auch für alle übrigen Angestellten des Vereins.
Mit Lehrkräften ist ein Arbeitsvertrag auf Basis fester Anstellung abzuschließen. Der Vorstand befindet über
Ausnahmen.

 

§ 6 Vorstand und Vertretung


Der Vorstand (§ 26 BGB) besteht aus einem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden, einem Schatzmeister und zwei weiteren Vorstandsmitgliedern.
Die Mitglieder des Vorstandes werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) auf die Dauer von zwei Jahren gewählt, bleiben jedoch auch bis zu einer etwaig verspäteten Neuwahl des Vorstandes im Amt. Aktives und passives Wahlrecht haben volljährige Mitglieder. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen durch Beschluss einen Nachfolger bestellen.
Der Verein wird durch den Vorsitzenden allein oder durch zwei andere Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich vertreten.
Der Vorsitzende, oder bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende, leitet den Verein, beruft die Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen ein, legt die jeweilige Tagesordnung fest, lässt über die Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen, insbesondere über gefasste Beschlusse, Protokolle aufnehmen, und überträgt den anderen Vorstandsmitgliedern einzelne Aufgaben oder Aufgabengebiete, soweit dies zur ordnungsgemäßen und sachgerechten Erledigung der Vereinsangelegenheiten geboten ist.
Vorstandssitzungen sind auch dann einzuberufen, wenn dies mindestens zwei Vorstandsmitglieder schriftlich verlangen.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussfassung
entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Im Falle der Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.

 

§ 7 Mitgliederversammlung


Im 1. Quartal des Geschäftsjahres soll eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) stattfinden. Die Mitgliederversammlungen sind mit einer Frist von mindestens 2 Wochen schriftlich, unter Bekanntgabe der Tagesordnung, einzuberufen. Hierzu genügt eine Textform bzw. eine elektronische Form (u.a. ein E-Mail-Schreiben, pdf-Dokument).
Die Mitgliederversammlung kann als Präsenzversammlung oder als
virtuelle Mitgliederversammlung (Online-Verfahren in gesichertem
Kommunikationsraum) abgehalten werden. Auch eine Kombination von
Präsenzversammlung und virtueller Versammlung (hybrid) ist möglich. Die erforderlichen Zugangsdaten für die Teilnahme an virtuellen Versammlungen werden dem Mitglied spätestens vier Stunden vor Beginn der Veranstaltung mitgeteilt.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden nach Bedarf vom Vorstand einberufen, oder wenn dies von 1/3 der Mitglieder schriftlich verlangt wird.
Die Jahreshauptversammlung ist zuständig für:
a. Entgegennahme der Jahresberichte
i. des Vorsitzenden
ii. des Schatzmeisters
iii. der Rechnungsprüfer
b. Entlastung des Vorstandes
c. Wahl des Vorstandes
d. Wahl der Rechnungsprüfer
e. Änderung der Satzung
f. Erledigung von Anträgen
g. Festsetzung der persönlichen Beiträge der Mitglieder
h. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
(Ausnahmen Regel § 11)

 

§ 8 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung


Alle Beschlüsse werden, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei der Bestellung des Vorstandes ist gewählt, wer die meisten der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet nach zweimaliger Wiederholung das Los. Abstimmungen erfolgen nur dann geheim, wenn ein entsprechender Antrag die Zustimmung von einem Drittel der anwesenden Mitglieder findet.
Beschlüsse können auch schriftlich im Umlaufverfahren gefasst werden. Dazu wird die Beschlussvorlage allen Mitgliedern per Post oder per E-Mail mit einer Frist von vier Wochen zur Stimmabgabe vorgelegt. Stimmabgaben, die nicht bis zum Ende der Frist beim Verein eingehen,
gelten als Enthaltungen.
Anträge an die Mitgliederversammlung sind spätestens 5 Tage vor der Versammlung schriftlich mit Begründung an den 1. Vorsitzenden einzureichen. Hierzu genügt eine Textform bzw. eine elektronische Form (u.a. ein E-Mail-Schreiben, pdf-Dokument).
Später gestellte Anträge werden in der Mitgliederversammlung nur dann verhandelt, wenn zwei Drittel der anwesenden Mitglieder sie für dringlich hält.

 

§ 9 Rechnungsprüfer


Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt 2 Rechnungsprüfer, die die Jahresabrechnung und den Vermögensstand am Ende des Geschäftsjahres zu prüfen und der Mitgliederversammlung darüber zu berichten haben.
Die Wahl erfolgt auf die Dauer von zwei Jahren.
Wiederwahl ist mit der Maßgabe zulässig, dass jeweils 1 Rechnungsprüfer neu zu wählen ist.

 

§ 10 Satzungsänderung


Zu einer Änderung der Satzung ist die Zustimmung von zwei Dritteln der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich.

 

§11 Auflösung des Vereins


Die Auflösung des Vereins kann auch in einer besonderen Mitgliederversammlung beschlossen werden, an der zwei Drittel der Mitglieder teilnehmen. Hierzu genügt eine Einladungsfrist von 1 Woche. Zur Auflösung ist die Zustimmung von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder erforderlich. Wird die 2/3-Anwesenheit nicht erreicht, genügt bei nochmaliger fristgerechter Einberufung die Zustimmung von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.

Veröffentlicht: Hanau den 10. Juni 1976
1. Änderung: 24.04.1980
2. Änderung: 05.04.1984
3. Änderung: 04.06.1991
4. Änderung: 13.05.1997
Diese Satzung mit den entsprechenden Änderungen (5. Änderung) wurde in der Mitgliederversammlung am 14.04.2026 beschlossen.